

Der Gesetzgeber hat 1997 mit dem Transplan-
tationsgesetz den rechtlichen Rahmen für die
Lebendspende geschaffen. Die Möglichkeit
einer Lebendspende grenzt das Gesetz auf
folgenden Personenkreis ein:
"Die Entnahme von Organen, die sich nicht
wieder bilden können, ist darüber hinaus
nur zulässig zum Zwecke der Übertragung
auf Verwandte ersten oder zweiten Grades,
Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte oder
andere Personen, die dem Spender in be-
sonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig
nahestehen." (§ 8 Absatz 1 Transplantationsgesetz, 1997)
Verwandte ersten Grades sind Eltern, Kinder, Geschwister und Ehepartner, unter Verwandten zweiten Grades versteht man Halbgeschwister, Großeltern und Enkel.
In einem gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungsgespräch zur Lebendorganspende werden Spender und Empfänger ausführlich von Fachärzten informiert.



